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AGB

Bitte unbedingt 1. bis 3. beachten

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1. Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird eine Umsatzsteuer nicht berechnet.

| Grundsätzlich besteht keine AGB Pflicht |

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2. Eine Shopfunktion ist momentan nicht vorgesehen. Sofern diese später integriert wurde, werden die AGB entsprechend angepasst. 

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3. Es handelt sich hier nur um einen Teil der AGB. Sollte ein Verlagsvertrag zustande kommen, enthält dieser den vollständigen Text mit den entsprechenden Vertragsunterlagen.

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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen basieren auf Auszügen des Normvertrages, welcher zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller (VS), der IG Medien sowie dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. beschlossen wurde und gehören zum Vertragsinhalt.

(1) Exklusivität - Hauptrecht Der Autor überträgt dem Verleger das exklusive sowie örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, das auf Seite (1) genannte Werk in Buchform in deutscher Sprache zu verwerten und zu vervielfältigen und versichert, bislang keine solche Verfügung getroffen zu haben. Der Verfasser räumt dem Verleger auch das nicht-exklusive Recht ein, den Namen/Pseudonym des Verfassers zur Verwertung des Werkes sowie zu dessen Bewerbung zu verwenden. Der Verleger ist berechtigt, die ihm in diesem Vertrag eingeräumten Rechte an Dritte zu übertragen. ​ (2) Rechtseinräumungen - Nebenrechte, Lizenzen ​ Der Autor räumt dem Verleger außerdem das exklusive sowie örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das Werk auf alle heute und zukünftig bekannten Nutzungsarten zu verwerten. Zu den Nebenrechten zählen insbesondere: ​ a) Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in allen Druckausgaben sowie körperlichen elektronischen Ausgaben. Unter Druckausgaben sind z.B. Hardcover-, Taschenbuch-, Paperback-, Sonder-, Reprint-, Buchgemeinschafts-, Schul-, Großdruckausgaben und Gesamtausgaben zu verstehen. Unter körperlichen elektronischen Ausgaben ist die digitale Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf Datenträgern (z.B. CD, CD-ROM, DVD) zu verstehen. b) Das Recht, das Werk in unkörperlichen elektronischen Ausgaben (z.B. E-Book, App) digital zu vervielfältigen und in Datenbanken und Datennetzen zu speichern und einer beliebigen Zahl von Nutzern ganz oder teilweise derart zugänglich zu machen, dass diese das Werk oder Werkteile auf individuellen Abruf (z.B. Download, Streaming) empfangen können, unabhängig vom Übertragungssystem (z.B. Internet, Mobilfunk) und der Art des Empfangsgeräts (z.B. Computer, Handy, E-Reader). Dies schließt auch das Recht ein, das Werk Nutzern ganz oder teilweise zeitlich beschränkt zugänglich zu machen. c) Das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks, beispielsweise in Kalendern, Anthologien, Zeitungen und Zeitschriften. d) Das Recht der Übersetzung in andere Sprachen oder Mundarten und die Auswertung dieser Fassungen nach allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten. e) Das Recht zu sonstiger Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, ganz oder in Teilen, insbesondere durch digitale, fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z.B. (Digital-)Fotokopie). f) Das Recht zum Vortrag des Werkes durch Dritte, insbesondere Lesung und Rezitation. g) Das Recht zur Aufnahme des Werkes (z.B. als Hörbuch) auf Datenträger aller Art sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe einschließlich Sendung sowie öffentlicher Zugänglichmachung. sowie h) Das Recht, das Werk oder seine Teile mit anderen Werken, Werkteilen oder sonstigem Material zu (auch) interaktiv nutzbaren elektronischen Werken zu vereinen und diese dann als körperliche oder unkörperliche Ausgaben zu vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Änderungen des Charakters des Werkes bedürfen der Zustimmung des Autors. i) Das Recht zur Bearbeitung als Bühnenstück sowie das Recht der Aufführung des so bearbeiteten Werkes. j) Das Recht zur Verfilmung einschließlich der Rechte zur Bearbeitung als Drehbuch und zur Vorführung des so hergestellten Films. Eingeschlossen ist ferner das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des verfilmten Werkes im Fernsehen (Free- oder Pay-TV) oder auf ähnliche Weise (Abruffernsehen, Video-on-Demand, WebTV etc.). k) Das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des Werkes als Hörspiel. l) Das Recht zur Vertonung des Werkes einschließlich des Rechts zur Aufführung des vertonten Werkes. m) Das Merchandisingrecht, d.h. das Recht, das Werk, insbesondere die in dem Werk enthaltenen Figuren, Namen, Textteile, Titel, Schriften, Geschehnisse, Erscheinungen und die durch das Werk begründeten Ausstattungen einschließlich ihrer bildlichen, fotografischen, zeichnerischen und sonstigen Umsetzungen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen jeder Art und jeder Branche zum Zwecke der Verkaufsförderung zu nutzen, und so gestaltete oder versehene Produkte kommerziell auszuwerten und nach eigenem Ermessen Markenanmeldungen durchzuführen sowie gewerbliche Schutzrechte zu erwerben. Die Verwertung hat im Einvernehmen mit dem Autor zu erfolgen. sowie n) Das Recht, das Werk bzw. die hergestellten Werkfassungen nach Absatz 1 (h bis m) in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten auf Datenträgern aller Art aufzunehmen, zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie durch Hör- und Fernsehfunk zu senden und/oder öffentlich zugänglich zu machen. o) Die am Werk oder seiner Datenträger oder durch Lautsprecherübertragung oder Sendung entstehenden Wiedergabe- und Überspielungsrechte. p) Das Recht, das Werk in allen vertragsgegenständlichen körperlichen Nutzungsarten zu veröffentlichen, gewerblich oder nichtgewerblich auszuleihen und/oder zu vermieten. q) Das Recht, das Werk im Umfang der eingeräumten Rechte in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten auszugsweise zum Zwecke der Werbung für das Werk öffentlich zugänglich zu machen. r) Das Recht, das Werk in zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten zu nutzen. Beabsichtigt der Verlag die Aufnahme einer neuen Art der Werknutzung, wird er den Autor entsprechend informieren. Dem Autor stehen die gesetzlichen Rechte gemäß § 31a UrhG (Widerruf) und § 32c UrhG (Vergütung) zu. o) das Recht zur Vergabe von deutsch- oder fremdsprachigen Lizenzen in das In- und Ausland zur Ausübung der Nebenrechte a) bis n). ​ Das Recht zur Vergabe von Nebenrechten endet mit der Beendigung des Hauptrechts; der Bestand bereits abgeschlossener Lizenzverträge bleibt hiervon unberührt. Der Verleger wird darauf hinwirken, das Werk so zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, dass Beeinträchtigungen des Werkes vermieden werden und geistige und persönliche Rechte des Verfassers am Werk nicht gefährdet werden. Im Falle einer Vergabe von Lizenzen zur Ausübung der Nebenrechte wird der Verleger darauf hinwirken, dass der Verfasser vor Beginn einer entsprechenden Bearbeitung des Werkes vom Lizenznehmer gehört wird. Möchte der Verleger einzelne Nebenrechte selbst ausüben, so hat er den Verfasser anzuhören und ihm bei persönlicher und fachlicher Eignung die entsprechende Bearbeitung des Werkes anzubieten, bevor damit Dritte beauftragt werden. Die Vergabe von Lizenzen an gemeinnützige Blindenselbsthilfeorganisationen für Ausgaben, die ausschließlich für Blinde und Sehbehinderte bestimmt sind (Druckausgaben in Punktschrift, Tonträgerausgaben mit akustischen Benutzungsanweisungen und entsprechende Ausgaben auf Datenträgern), darf vergütungsfrei erfolgen. (3) Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht ​ Der Autor ist verpflichtet, den Verleger schriftlich auf im Werk enthaltene Darstellungen von Personen oder Ereignissen hinzuweisen, mit denen das Risiko einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden ist. Das gilt auch für die vom Verfasser gelieferten Bildvorlagen. Der Verleger ist für den Fall, dass der Autor mit seinem Werk Urheber- bzw. Persönlichkeitsrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt oder der Verfasser nicht allein berechtigt ist, über das Urheberrecht an dem in Verlag gegebenen Werk zu verfügen, oder der Verfasser über die in diesem Vertrag dem Verleger eingeräumten Rechte bereits verfügt hat, berechtigt, die Auslieferung des Werkes umgehend auszusetzen oder diesen Vertrag mit sofortiger Wirksamkeit aufzulösen. Der Autor hat den Verleger in diesem Fall von Ansprüchen Dritter aufgrund derartiger Verletzungen oder Verfügungen frei zu halten und ihn diesbezüglich schad- und klaglos zu stellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus dem verwandten Schutzrecht von Lichtbildherstellern. Bereits bezahlte Beträge des Verfassers an den Verleger verbleiben als Schadensersatz beim Verleger. Im Falle einer Lieferaussetzung wegen Rechtsverletzung hat der Verfasser das Recht, das Werk zu überarbeiten, so dass es zu keiner Beanstandung von dritter Seite mehr kommt. Der Verleger wird die notwendigen Änderungen einarbeiten und eine Neuauflage erstellen. Die damit verbundenen Kosten sind vom Autor in vorheriger Absprache mit dem Verleger zu tragen. (4) Manuskript - Buchtext Der Autor übergibt dem Verleger den gesamten Buchtext (Manuskript) in digitaler Form in einer einzigen Datei – üblicherweise als Word-Datei. Für die dem Verleger übergebenen Datenträger, Manuskripte, Schriftstücke, Illustrationen, Fotos und sämtliche weitere Unterlagen übernimmt der Verleger keine Haftung. (5) Titelei - Buchtitel Der endgültige Titel wird in Abstimmung zwischen Autor und Verleger festgelegt, wobei der Autor dem Stichentscheid des Verlegers zu widersprechen berechtigt ist, soweit sein Persönlichkeitsrecht verletzt würde. (6) Urheberbenennung, Copyright-Vermerk 1. Der Verleger ist verpflichtet, den Autor in angemessener Weise als Urheber des Werkes auszuweisen. 2. Der Verleger ist verpflichtet, bei der Veröffentlichung des Werkes den Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens anzubringen.

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